Was seit dem 2. August 2026 für Ihre Inhalte gilt
Ein Bild mit KI erstellt, einen Text überarbeiten lassen, alles sitzt: Der Beitrag könnte online gehen. Seit dem 2. August 2026 stellt sich davor allerdings eine zusätzliche Frage: Muss dieser Inhalt als KI-generiert gekennzeichnet werden?
Die Antwort hängt davon ab, was Sie veröffentlichen, wie der Inhalt entstanden ist und ob er für echt gehalten werden könnte. Wir zeigen Ihnen, welche Regeln aus der KI-Verordnung der EU für Ihre eigenen Inhalte relevant sind und worauf Sie vor der Veröffentlichung achten sollten.
Die EU-KI-Verordnung (AI Act) verlangt Transparenz: Menschen sollen erkennen können, wenn sie mit einer KI sprechen oder KI-erzeugte Inhalte vor sich haben.
Nicht nur große Tech-Konzerne. Auch Unternehmen, die KI-Tools für Website, Social Media, Newsletter oder Kundenservice nutzen, haben eigene Pflichten.
Die Transparenzpflichten gelten EU-weit seit dem 2. August 2026. Für manche Systeme, die vorher schon auf dem Markt waren, greift die technische Kennzeichnung etwas später.
Gültig seit 2. August 2026
Die KI-Verordnung unterscheidet zwei Rollen. Für Unternehmen, die KI im Alltag einsetzen, ist fast immer die zweite relevant.
Wer ein KI-System entwickelt oder unter eigenem Namen bereitstellt, muss die Ausgaben technisch und maschinenlesbar als KI-erzeugt markieren.
Wer vorhandene KI-Tools nutzt, also der typische Fall im Marketing, muss Deepfakes und bestimmte veröffentlichte Texte sichtbar kennzeichnen.
Eine technische Markierung im Hintergrund ersetzt Ihren sichtbaren Hinweis nicht. Beide Ebenen haben unterschiedliche Adressaten.
Texte
Kennzeichnungspflichtig sind vor allem Texte zu Themen von öffentlichem Interesse, etwa Nachrichten, Artikel oder Pressemitteilungen, wenn sie ungeprüft veröffentlicht werden.
Bilder, Video, Audio
Sogenannte Deepfakes müssen offengelegt werden: KI-erzeugte oder manipulierte Inhalte, die Personen, Orte oder Ereignisse täuschend echt wirken lassen.
Chatbots
Wer auf der Website einen KI-Chatbot einsetzt, muss klar sagen, dass hier eine KI antwortet und kein Mensch. Am besten direkt zu Beginn des Dialogs.
Reine Bildbearbeitung
Klassische Retusche wie Belichtung, Farbkorrektur oder Rauschunterdrückung macht aus einem Foto noch keinen kennzeichnungspflichtigen KI-Inhalt.
Nicht jeder Einsatz von KI führt automatisch zu einem Hinweis. Entscheidend ist, ob ein Mensch Verantwortung übernimmt und ob der Inhalt für echt gehalten werden kann.
Eine feste Formulierung schreibt die Verordnung nicht vor. Formulierungen wie „KI-generiert“ oder „mit KI erstellt“ sind üblich. Wichtig ist, dass der Hinweis klar, gut sichtbar und barrierefrei wahrnehmbar ist und auch dann erhalten bleibt, wenn Inhalte geteilt oder heruntergeladen werden.
Der Hinweis gehört an den Anfang, idealerweise über oder direkt unter der Überschrift, nicht versteckt am Seitenende.
Am sichersten ist ein kontrastreicher Hinweis im Bild selbst, ergänzt um einen aussagekräftigen Alternativtext für Screenreader.
Bei Videos zu Beginn einblenden, bei längeren Formaten dauerhaft sichtbar halten. Bei Audio hilft ein kurzer Hinweis vor dem eigentlichen Inhalt.
Die KI-Verordnung sieht empfindliche Bußgelder vor, für kleinere Unternehmen mit abgemilderten Sätzen. Praktisch relevanter ist für die meisten Betriebe jedoch das Wettbewerbsrecht: Wer KI-Inhalte in der Werbung einsetzt, ohne sie zu kennzeichnen, riskiert Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände.
Für die meisten Unternehmen ist das Thema gut beherrschbar. Es braucht eine kurze interne Regel, wer KI wofür einsetzt, wer Inhalte freigibt und wie ein Hinweis aussieht. Danach ist die Kennzeichnung nur noch ein kleiner Schritt im normalen Redaktionsprozess.
Wir schauen uns Ihre Website, Ihren Chatbot und Ihre Content-Abläufe an und sagen Ihnen konkret, wo ein Hinweis nötig ist, wo eine menschliche Freigabe reicht und wie sich beides ohne Design-Bruch umsetzen lässt.
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
KI-Inhalte rechtssicher kennzeichnen und Abmahnrisiken vermeiden
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